Die Krankenhäuser der KRH Klinikum Region Hannover GmbH berechnen ab dem 01.01.2026 folgende Entgelte:
1. Fallpauschalen (DRGs) gem. § 7 Abs. 1 S. Ziff. 1 KHEntgG
Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Releated Groups – DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls.
Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit ca. 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM, Version 2026) und ca. 30.000 Prozeduren (OPS Version 2026) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkungen auf die Zuweisung einer DRG haben.
Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren.
Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt in der Anlage (Beiblatt) zu Ihrer Information bei und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.
Beispiel (Basisfallwert hypothetisch):
| DRG | DRG-Definition | Relativgewicht | Basisfallwert | Entgelt |
| B79Z | Schädelfrakturen, Somnolenz, Sopor oder andere Kopfverletzungen und bestimmte Fraktur | 0,541 | €4.600,00 | €2.488,60 |
| I04Z | Implantation, Wechsel oder Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese oder Implantation einer Endoprothese nach vorheriger Explantation oder periprothetische Fraktur an der Schulter oder am Knie | 3,015 | €4.600,00 | €13.869,00 |
Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2026 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2026 (Fallpauschalenvereinbarung 2026 – FPV 2026).
2. Über- u. Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer d. Fallpauschale (DRG) gem. § 1 Abs. 2 u. 3 sowie § 3 Abs. 1 u. 2 FPV 2026
Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2026 (FPV 2026).
3. Hybrid-DRG gemäß § 115f SGB V
Gemäß § 115f Abs. 1 SGB V unterfallen die in einem Katalog festgelegten Leistungen einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG), unabhängig davon, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird.
Die betreffenden Leistungen sind in der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2026 aufgeführt, ebenso wie die jeweils anwendbare Hybrid-DRG, welche mit einem festen Eurobetrag vergütet wird.
Beispiel:
| OPS-Kode | OPS-Text |
| 5-530.00 | Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Mit hoher Bruchsackunterbindung und Teilresektion |
| 5-530.01 | Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Mit Hydrozelenwandresektion |
| Hybrid-DRG | Bezeichnung | Fallpauschale der Hybrid-DRG ohne postoperative Nachbehandlung im Krankenhaus (Spalte A) in Euro | Fallpauschale der Hybrid-DRG zuzüglich postoperative Nachbehandlung im Krankenhaus (Spalte B) in Euro |
| G09M | Hybrid-DRG 1 der DRG G09Z (Beidseitige Eingriffe bei Leisten- und Schenkelhernien, Alter > 55 Jahre oder komplexe Herniotomien oder Operation einer Hydrocele testis oder andere kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm) | 3.492,10 | 3.522,10 |
| G24N | Hybrid-DRG 1 der DRG G24B (Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder komplexem Eingriff oder Alter < 14 Jahre mit äußerst schwerem oder schweren CC) | 2.760,24 | 2.790,24 |
Die Leistungen beginnen nach Abschluss der Indikationsstellung und der Überprüfung der Operationsfähigkeit mit der Einleitung der Maßnahmen zur Operationsplanung und -vorbereitung und enden mit dem Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung.
Für die gesamte Dauer der erbrachten Leistungen ist die Fallpauschale unabhängig von der Anzahl der beteiligten Leistungserbringer nur einmal berechnungsfähig.
Im Falle einer postoperativen Nachbehandlung kann eine um 30 € erhöhte Fallpauschale berechnet werden.
Eine Berechnung von Entgelten für vereinbarte Wahlleistungen bleibt unberührt.
4. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß § 5 FPV 2026
Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) gemäß § 17b Abs. 1 S. 7 KHG Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2026 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2026 vorgegeben.
Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit der Anlage 6 der FPV 2026 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden.
Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2026 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen.
Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2026 für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2026 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen.
5. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß § 7 FPV 2026
Für die Vergütung von Leistungen, die nach noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart:
Die krankenhausindividuellen Entgelte sind in dem Beiblatt aufgeführt.
Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2026 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 € abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2026 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 € abzurechnen.
Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2026 für Leistungen nach Anlage 3a DRG-EKV 2026 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 € abzurechnen.
6. Zusatzentgelte für spezialisierte Leistungen gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 KHEntgG
Für Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1 Nr.1 und 2 KHEntgG zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gem. § 6 Abs. 2a KHEntgG gesonderte Zusatzentgelte vereinbart.
7. Zusatzentgelt für Testung auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG
Für Kosten, die dem Krankenhaus für Testungen von Patientinnen und Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden, auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entstehen, rechnet das Krankenhaus auf Grund der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG gesondert folgendes Zusatzentgelt ab:
- Testung durch Nukleinsäurenachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik bei Patientinnen und Patienten mit Aufnahmedatum ab dem 01.05.2023: 30,40 €
- Labordiagnostik mittels Antigen-Test zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Patientinnen und Patienten mit Aufnahmedatum ab dem 15.10.2020: 19,00 €
- Testung mittels Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (PoC-Antigentest) bei Patientinnen und Patienten mit Aufnahmedatum ab dem 01.08.2021: 11,50€
- Testungen durch einen Nukleinsäurenachweis mittels Pooling-Verfahren (PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) bei Patientinnen oder Patienten mit Aufnahmedatum ab dem 01.05.2023:
- bei Testungen im Pool mit insgesamt mehr als vier Proben und höchstens 10 Proben: 14,00 €
- bei Testungen im Pool mit insgesamt mehr als 10 Proben und höchstens 20 Proben: 13,00 €
- bei Testungen im Pool mit insgesamt mehr als 20 Proben: 12,00 €
8. Zu- und Abschläge bzw. Abzüge
Gemäß § 17 a KHG berechnet die KRH Klinikum Region Hannover GmbH einen Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall zur Finanzierung von Ausbildungskosten (s. Beiblatt).
Ferner berechnet das Krankenhaus gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 KHG Zuschläge für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen. Diese Unterbringung ist von der Wahlleistung „gewünschte Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson“ zu unterscheiden. Diese Zuschläge sind im Beiblatt aufgeführt.
Alle für das Krankenhaus gültigen Zu- und Abschläge entnehmen Sie unserem Beiblatt zum Entgelttarif.
9. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG
Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können und die nicht gem. § 137 c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab.
10. Tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 7 Abs. 1 Ziff. 6a KHEntgG
Das Krankenhaus vereinbart mit den Krankenkassen ein Pflegebudget zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten, die dem Krankenhaus entstehen. Die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt nach § 6a Abs. 4 KHEntgG über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert, welcher berechnet wird, indem das vereinbarte Pflegebudget dividiert wird durch die nach dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 S. 5 KHG ermittelte voraussichtliche Summe der Bewertungsrelationen für das Vereinbarungsjahr.
11. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben
Folgende Zuschläge werden erhoben:
- DRG-Systemzuschlag gemäß § 17b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall;
- Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139 a i.V.m. § 139 c SGB V;
- Zuschlag für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 i.V.m. § 139 c SGB V.
Die jeweilige Höhe dieser Zuschläge sind im Beiblatt aufgeführt.
12. Telematikzuschlag nach § 377 Abs. 1 SGB V
Zuschlag zum Ausgleich der den Krankenhäusern entstehenden Kosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der Betriebskosten des laufenden Betriebs der Telematikinfrastruktur (Telematikzuschlag) nach § 377 Abs. 1 SGB V für jeden abzu-rechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall.
13. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. § 115a SGB V
Gem. § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind.
Diese sind im Beiblatt aufgeführt.
Darüber hinaus werden folgende Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten bei vor- und nachstationären Behandlungen nach § 115a Abs. 3 SGB V berechnet:
| I5315 | Angikardiographie einer Herzhälfte, einer Serie | € 89,99 |
| I5316 | Angikardiographie beider Herzhälften, eine Serie | €122,71 |
| I5317 | Zweiter b. dritte Serie i. Anschl.a.d.Leistg.n.Nr.5315 o.5316 je Serie | € 16,36 |
| I5318 | Weiter Serien i. Anschluß a.d.Leis. n.Nr.5317,insgesamt | € 24,54 |
| I5324 | Selektive Koronarangiographie Herzkranzgefäße o. Bypass | € 98,17 |
| I5325 | Selektive Koronarangiographie aller Herzkarnzgefäße o. Bypässe | €122,71 |
| I5326 | Selektive Koronarangiogr. E.o aller Herzkr.o. Bypasses 5324/5325 | € 16,36 |
| I5327 | Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie | € 40,90 |
| I5328 | Zuschlag zu den Leistungen n.d. Nr. 5300-5327 | € 49,08 |
| I5369 | Höchstwert f. d. Leistg.n.Nr. 5370-5374 | €122,71 |
| I5370 | CT Kopfbereich / kranio-zervikalen Übergangs | € 81,81 |
| I5371 | CT Hals u./o. Thoraxbereich | € 94,08 |
| I5372 | CT Abdominalbereich | €106,35 |
| I5373 | CT Skelett | € 77,72 |
| I5374 | CT Zwischenwirbelräume | € 77,72 |
| I5375 | CT Aorta | € 81,81 |
| I5376 | Ergänzende CT / zusätzl. Nr. 5370-5375 | € 20,45 |
| I5377 | Zuschlag CT Analyse / 3D-Rekonstruktion | € 32,72 |
| I5378 | CT Bestrahlungsplanung | € 40,90 |
| I5380 | CT Bestimmung des Mineralgehalts | € 12,27 |
| I5700 | Magnetresonanztomographie Kopf einschl.Hals | €179,97 |
| I5705 | Magnetresonanztomographie Wirbelsäule | €171,79 |
| I5715 | Magnetresonanztomographie Thorax | €175,88 |
| I5720 | Magnetresonanztomographie i. Ber.d. Abdomens u./o. Beckens | €179,97 |
| I5721 | Magnetresonanztomographie der Mamma(e) | €163,61 |
| I5729 | Magnetresonanztomographie Gelenke od.Abschn.d.Extremitäten | € 98,17 |
| I5730 | Magnetresonanztomographie e.o.m.Extremitäten | €163,61 |
| I5731 | Erg. Serie z.d. Leistg. n.d.NR.5700-5730 | € 40,90 |
| I5732 | Zuschlag z.d.Leistg.n.d.NR.5700F.Pos.-Wechsel u./o. Spulwechsel | € 40,90 |
| I5733 | Zuschlag f.computergesteuerte Analyse | € 32,72 |
| I5735 | Höchstwert f. d. Leistg.n.Nr. 5700-5730 | €245,42 |
| I5831 | Erst.e.Bestrahlungsplans f.d.Strahlenbehandlung | € 61,36 |
| I5832 | Zuschlag z.d.Leistg.n.NR.5831 | € 20,45 |
| I5833 | Zuschlag z.d.Leistg.n.NR.5831(Dosisverteilung) | € 81,81 |
| I5834 | Bestrahlung mittels Telekobaltgerät | € 29,65 |
| I5835 | Zuschlag z.d.Leistg. n. Nr. 5734 | € 5,11 |
| I5836 | Bestrahlung mittels Beschleuniger | € 40,90 |
| I5837 | Zuschlag z.d.Leistg. n. Nr. 5836 | € 5,11 |
| I627 | Linksherzkatheterismus | € 61,36 |
| I628 | Linksherzkatheterismus m. Druckmessung | € 32,72 |
| I629 | Transseptaler Linksherzkatheterismus | € 81,81 |
Verbrauchsmaterialien (z.B. Kontrastmittel) werden extra berechnet.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt.
14. Entgelte für sonstige Leistungen
a) Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus und/oder der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand.
b) Ausstellen einer Todesbescheinigung nach den Ziffern 101 GOÄ* einfacher Satz und ggf. Zuschläge nach Ziffer 102 und Zuschläge nach den Buchstaben F bis H.
* Gebührenordnung für Ärzte
c) Die Aufbewahrung eines Verstorbenen wird gegen Entgelt durchgeführt:
- Sterbetag keine Gebühr
- Todgeburten und Kinder bis 12 Jahre keine Gebühr
- Leichenhallengebühren beinhalten 5 Tage 85,00 Euro*
- jeder weitere Tag 21,00 Euro*
*plus 19 % Mehrwertsteuer
15. Zuzahlungen
Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten für vollstationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 4 SGB V
Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Zuzahlung ein. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalendertag (§ 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten für Übergangspflege nach § 39e Abs. 2 SGB V
Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der Übergangspflege nach § 39e SGB V – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Zuzahlung ein. Der Zuzahlungsbetrag beträgt derzeit 10,00 € je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 1 SGB V beim Patienten geltend gemacht. Dabei sind bereits geleistete Zuzahlungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung anzurechnen.
16. Wiederaufnahme und Rückverlegung
Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2026 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2026 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV 2026 zusammengefasst und abgerechnet.
17. Belegärzte, Beleghebammen, -entbindungspfleger
Mit den Entgelten nach Nr. 1-12 sind nicht abgegolten:
a) die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegabteilungen sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Klinikums;
b) die Leistungen von Beleghebammen bzw. Entbindungspflegern.
Die Leistungen werden von dem Belegarzt bzw. der Hebamme / dem Entbindungspfleger gesondert berechnet.
18. Entgelte für Wahlleistungen
Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung inklusive der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen entnehmen.
Abkürzungen
DRG diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups)
FPV 2026 Fallpauschalenverordung für das Jahr 2026
KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz
KHG Krankenhausfinanzierungsgesetz
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
Inkrafttreten
Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG- Entgelttarif / Pflegekostentarif vom 01. April 2025 aufgehoben.
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Patientenaufnahme unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung.
Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen.
Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind.